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24. März 2020

Ausschluss von Bietern wegen Schlechtleistung

Für dem Ausschluss von Bietern wegen Schlechtleistung gibt es zwei Tatbestandsvoraussetzungen: zum einen muss eine hinreichend schwere Schlechtleistung des Bieters vorliegen und zum anderen muss diese eine vom Auftraggeber ausgelöste zivilrechtliche Rechtsfolge haben.

Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, wenn der Bieter in der Vergangenheit eine Leistung hinreichend schlecht ausgeführt hat, sondern dass der Auftraggeber auch eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses, Schadensersatz oder eine vergleichbare Rechtsfolge geltend gemacht hat.

Eine hinreichend schwere Schlechtleistung seitens eines Bieters liegt vor, wenn dieser bei der Ausführung eines früheren öffentlichen (nicht privaten) Auftrages eine erhebliche oder fortdauernde mangelhafte Erfüllung einer wesentlichen Anforderung erbracht hat. Neben der Schlechtleistung muss die zivilrechtliche Folge wirksam sein. Die Beweislast für die Schlechtleistung des Bieters liegt auf Seiten des Auftraggebers.

In der letzten Zeit kann man zunehmend eine Auftraggeber-freundliche Rechtsprechung erkennen. In den meisten bisher veröffentlichten Beschlüssen wurde der Ausschluss des Unternehmens für zulässig gehalten. Daher wird den betroffenen Bietern dringend empfohlen, drohende Ausschlüsse durch eine Selbstreinigung  zu vermeiden.

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