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Interessensbekundung

Veröffentlicht der der öffentliche Auftraggeber im Zuge einer geplanten Ausschreibung eine Vorinformation nach §38 VgV, können die Bieter daraufhin eine Interessensbekundung senden. Damit signalisieren sie dem Auftraggeber das Interesse, an dem Verfahren teilzunehmen.

Alle Unternehmen, die eine solche Interessensbekundung übersendet haben, können vom Auftraggeber aufgefordert werden, ihr Interesse zu bestätigen. Mit dieser Aufforderung zur Abgabe einer Interessensbestätigung wird ein Teilnahmewettbewerb eingeleitet.

Die Interessensbekundung kann von den Unternehmen formlos an den Auftraggeber übermittelt werden. Nach §53(1) VgV wird sie in Textform nach 126b BGB mit Hilfe elektronischer Mittel nach §10 VgV übermittelt.

Bei aumass eVergabe ist die Übermittlung einer Interessensbekundung über die eVergabe-Plattform möglich.

Siehe auch:

 

Grüner Ordner mit Interessensbekundung