Diskriminierungsverbot
Das Diskriminierungsverbot im Zuge von öffentlichen Vergaben ist im § 97(2) GWB geregelt und stellt eines der 3 wichtigsten Grundprinzipien im Vergaberecht dar – neben dem Transparenzgebot und dem Wettbewerbsgrundsatz. Es schreibt vor, dass „die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren gleich zu behandeln sind.“ Durch das Diskriminierungsverbot darf kein Verfahrensteilnehmer benachteiligt werden, es sei denn es liegt ein begründeter, sachlicher Grund vor.
Das Diskriminierungsverbot bedeutet, dass im Rahmen eines Vergabeverfahrens keine diskriminierenden Anforderungen an die Bieter gesellt werden wie z.B. Ortsnähe oder bestimmte Religionszugehörigkeit. Außerdem müssen auch alle Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe den gleichen Wissenstand bezüglich des Vergabeverfahrens haben. Eventuell bestehende Wissensvorsprünge einzelnen Bieter müssen ausgeglichen werden, um dem Diskriminierungsverbot zu entsprechen.
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