Zurück
Wettbewerbsgrundsatz
Der Wettbewerbsgrundsatz zählt wie das Diskriminierungsverbot und das Transparenzgebot zu den zentralen Vorgaben des Vergaberechts.
Der Wettbewerbsgrundsatz ist im § 97 (1) GWB verankert: „ Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb (…)vergeben.“ Nach dem Wettbewerbsgrundsatz muss also jedes Vergabeverfahren im Wettbewerb durchgeführt werden. Der Wettbewerb darf weder von Seiten des Auftraggebers mehr als notwendig oder im Einzelfall zugelassen noch von den Bietern eingeschränkt werden.
Der Wettbewerbsgrundsatz ist in allen Vergaberegimen verankert und dient unter anderem der Wirtschaftlichkeit bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen durch die öffentlichen Auftraggeber.
Siehe auch: