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Wertungsstufen

Nach § 25 VOL/A müssen die eingegangenen Angebote in vier Stufen gewertet werden:

In der ersten Wertungsstufe werden die Angebote formal geprüft und ausgeschlossen, wenn sie inhaltliche oder formale Mängel aufweisen.
Die zweite Stufe dient der Prüfung der Eignung des Bieters in persönlicher und sachlicher Hinsicht.

Die Angebote, welche auch dieser Prüfung standhalten, werden auf Stufe Drei einer preislichen Überprüfung unterzogen (siehe Angemessenheit der Angebotspreise).

Auf der vierten und letzten Stufe erfolgt im Anschluss die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots. Die einzelnen Stufen dürfen nicht vermischt werden.

Diese zeitliche Abfolge der Wertungsstufen ist seit der Vergaberechtsreform 2016 jedoch nur noch rudimentär in den §§16 a-d VOB/A zu erkennen. Die VgV gibt kaum verbindliche Vorgaben zu den Wertungsstufen (siehe § 42 VgV).

Siehe auch:

 

Grüner Ordner mit Wertungsstufen