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Grüne Äste mit Gerüststruktur vor blauem Himmel 17. Januar 2017

Kommission genehmigt Ausschreibungsregelung für erneuerbare Energien und Netzreserve in Deutschland

Am 20.12.2016 hat die Kommission mitgeteilt, dass sie zu dem Schluss gelangt sei, die Novelle des deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) stehe mit den EU-Beihilfe-vorschriften im Einklang. Ab 2017 soll die Förderung hauptsächlich über Ausschreibungen gewährt werden. EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu, Ausschreibungsverfahren trügen zum Ausbau der erneuerbaren Energien bei und stellten gleichzeitig sicher, dass die Stromkosten für die Verbraucher begrenzt würden. Die Änderungen am EEG, die die Kommission nunmehr genehmigt
habe, stellten sicher, dass eine der umfangreichsten Förderregelungen für erneuerbare Energien in der EU auf Ausschreibungen basiere. Ferner hat die Kommission auch die von Deutschland für vier Jahre geplante Netzreserve zur Gewährleistung ausreichender Stromkapazitäten in Süddeutschland genehmigt. Die Maßnahme trägt nach Auffassung der Kommission zur Versorgungssicherheit bei, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen.

Der jetzigen Entscheidung der Kommission war vorausgegangen, dass Deutschland die Novelle des EEG im Juli 2016 zwecks Prüfung anhand der EU-Beihilfevorschriften, darunter insbesondere der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2014, bei der Kommission angemeldet hatte. Die Änderungen des EEG zielen darauf ab, für die Auswahl der förderfähigen Ökostromerzeuger generell Ausschreibungen einzusetzen. Derzeit werden Ausschreibungen nur im Rahmen eines Pilotprojekts für Photovoltaik-Freiflächenanlagen durchgeführt. Ab Januar 2017 werden für Offshore-Windenergieanlagen, Onshore-Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW, Photovoltaikanlagen von über 750 kW und für Biomasse und Biogasanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 150 kW Ausschreibungen durchgeführt.

Jede Ausschreibung ist auf eine bestimmte Technologie beschränkt. Biomasse- und Biogasanlagen werden Gegenstand desselben Ausschreibungsverfahrens sein; dies gilt sowohl für Neuanlagen als auch für Bestandsanlagen. Nach Angaben der Kommission hat Deutschland nachgewiesen, dass technologiespezifische Ausschreibungen angesichts der besonderen Bedingungen auf dem deutschen Strommarkt zu einem kosteneffizienteren Ergebnis führen würden als Ausschreibungsverfahren, bei denen alle oder mehrere Technologien miteinander konkurrieren. Insbesondere habe Deutschland aufgezeigt, dass auf dem deutschen Strommarkt Probleme hinsichtlich Netzstabilität und Integration vorlägen. Gründe dafür seien der schnelle Ausbau der erneuerbaren Energien in Verbindung mit der Abschaltung von Kernkraftwerken und Verzögerungen beim Netzausbau. Deutschland wolle daher gezielte Maßnahmen zur Behebung dieser Probleme ergreifen. Solche Ausschreibungen könnten nur dann wirksam durchgeführt werden, wenn die Ausschreibungen für Offshore-Windenergie, Onshore-Windenergie und Photovoltaik separat stattfänden. Daher könne Deutschland im Einklang mit den vorgenannten Leitlinien technologiespezifische Ausschreibungen durchführen.

Gleichzeitig habe Deutschland zugesagt, alternative Ausschreibungsformen zu testen, in deren Rahmen entweder die Netzintegrationskosten berücksichtigt würden oder Ausschreibungen für eine
bestimmte Stromqualität durchgeführt würden (z.B. stabile oder flexible Erzeugung). Die Kommission begrüße diese innovativen Pilotausschreibungen, da sie es Deutschland ermöglichen würden, Erfahrungen mit anderen Ausschreibungsformen zu sammeln. Wie es im Rahmen des EEG 2014 bereits bei Pilotausschreibungen der Fall war, sollen bei den
Ausschreibungen auf der Grundlage des EEG 2017 bis zu 5 % der jährlich zu installierenden Leistung für die Teilnahme von Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten geöffnet werden, die eine einschlägige Kooperationsvereinbarung mit Deutschland geschlossen haben. Deutschland hat im November 2016 eine erste grenzüberschreitende Ausschreibung diesbezüglich mit Dänemark durchgeführt.

Die anderen im Rahmen des EEG 2017 förderfähigen Technologien (Wasserkraft-, Erdwärme- und Klärgasanlagen) werden im Einklang mit den genannten Leitlinien weiterhin über die im EEG 2017 festgelegten Einspeisevergütungen (bei Anlagen von bis zu 100 kW) und Marktprämien gefördert. Hintergrund dafür ist, dass es bei diesen Technologien nicht genug potenzielle Projekte gibt, sodass die Durchführung von Ausschreibungen insoweit als nicht sinnvoll eingeschätzt wird. Deutschland hat sich verpflichtet, der Kommission bis Ende Juni 2020 einen Evaluierungsbericht über das EEG 2017 vorzulegen. Diese Evaluierung soll Informationen darüber liefern, ob die Regelung ihre Ziele erreicht. Ferner soll sie Informationen über Anzahl und Art der Beihilfeempfänger, Ergebnisse der technologiespezifischen und technologieneutralen (Pilot-)Ausschreibungen und die Teilnahme von Anlagenbetreibern aus anderen EU-Mitgliedstaaten an grenzüberschreitenden Ausschreibungen erbringen.Das bisherige EEG 2014, mit dem Marktprämien und Pilotausschreibungen für Photovoltaikanlagen generell eingeführt wurden, war von der Kommission im Juli 2014 genehmigt worden.

Das bisherige EEG 2014, mit dem Marktprämien und Pilotausschreibungen für Photovoltaikanlagen generell eingeführt wurden, war von der Kommission im Juli 2014 genehmigt worden.
Die Genehmigung war für Anlagen von über 100 kW zeitlich befristet, da Deutschland plante, die Ausschreibungen ab 2017 auch auf andere Anlagen als Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von über 100 kW auszuweiten, die betroffenen Kategorien von Anlagen jedoch noch nicht festgelegt hatte.

Quelle: forum Vergabe e.V.; Monatsinfo 01/17