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Geheimhaltung

Das Prinzip der Geheimhaltung ist eines der Grundprinzipien des Vergabeverfahrens. Die ausschreibende Stelle ist verpflichtet, die Namen der Bieter sowie die einzelnen Angebote oder auch einzelne Angaben geheim zu halten. Sollte hierbei ein Fehler unterlaufen, so ist die Ausschreibunge unter Umständen aufzuheben. Es besteht darüber hinaus die Gefahr von Schadensersatzansprüchen von Seiten der benachteiligten Bieter bei mangelnder Geheimhaltung.

Bei rein digitaler Angebotsabgabe sind auch beim Submissionstermin keine Bieter zugelassen. Diese werden nur im Nachgang entsprechend dem zugrundeliegenden Vergaberegime über das Submissionsergebnis informiert. Alle anderen Informationen unterliegen der strengen Geheimhaltung.

Die Wahrung der Geheimhaltung ist unter anderem in §5 VgV (Wahrung der Vertraulichkeit) geregelt. Danach muss bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen der öffentliche Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. Dies könnte durch eine Übersendung dieser Daten z.B. per Email nicht gewährleistet werden.

Werden Daten über die aumass eVergabeplattform übermittelt ist die Geheimhaltung und Vertraulichkeit der Daten zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens gewährleistet.

Siehe auch:

 

Grüner Ordner mit Geheimhaltung