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5. Juli 2020

Umsatzsteuer-Senkung richtig umsetzen

Die Umsatzsteuer-Senkung vom 1. Juli bis zum Ende dieses Jahres im Rahmen des Covid-19-Konjunkturpakets stellt nahezu alle Branchen vor eine Herausforderung. Wir haben für Sie zusammengefasst, wie Sie die Senkung richtig umsetzen.

Wir haben die geltende Rechtsauffassung für laufende Verträge nachfolgend exemplarisch für Sie zusammengefasst:

1. Auftragssummen

In der Regel werden die Auftragssummen in brutto ausgewiesen. Diese beziehen sich auf das Angebot und beinhalten die Umsatzsteuer nach dem aktuell gültigen Steuersatz sowie den im Angebot ausgewiesenen Umsatzsteuer‐Betrag. Eine gesetzliche Veränderung des Umsatzsteuer‐Satzes verändert den Bruttobetrag.

Bei Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden, gilt Folgendes:

2. Anzahlungen

Anzahlungen/Abschlagszahlungen sind dem Umsatzsteuer‐Satz zu unterwerfen, der zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung gültig ist. Das heißt, wenn zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung die Umsatzsteuer-Senkung bereits in Kraft ist, ist dieser verminderte Steuersatz anzuwenden.

3. Teilschlussrechnungen

Sollen Teilleistungen vorweg abgerechnet werden, um dafür den verminderten Umsatzsteuer‐Satz in
Anspruch zu nehmen, muss:

a) geprüft werden, ob es sich tatsächlich um eine Leistung handelt, die geteilt werden kann
und ob eine wirkliche Teilung erfolgt,
b) diese in der Regel vorher als Ergänzung schriftlich vereinbart werden,
c) die Teilleistung separat abgenommen werden und als Teilschlussrechnung festgehalten werden,
d) alle Konsequenzen einer möglichen früheren vorgezogenen Abnahme getragen werden.

4. Schlussrechnungen

Bei Abrechnung von Schlussrechnungen hat sich nun die geltende Meinung etabliert, dass die bei Abschluss der Maßnahme (sprich: Abnahme) gültige Umsatzsteuer für die gesamte Leistung entscheidend ist!

Wenn von Juli bis Dezember 2020 (im Zeitraum der geltenden Umsatzsteuer-Senkung) eine Abnahme erfolgt, für die sämtliche AZ mit 19 % in Rechnung gestellt wurden, enthält die Schlussrechnung final dann 16 % Umsatzsteuer und der Auftraggeber kommt somit in den Genuss des steuerlichen Vorteils, da die geleisteten Abschlagszahlungen mit dem Brutto‐Anzahlungsbetrag angerechnet werden.

Erfolgt die Abnahme ab Januar 2021 (Stand jetzt ohne Umsatzsteuer-Senkung) und es wurden Abschlagszahlungen im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 mit 16 % gestellt, unterliegt der gesamte Vorgang der 19 prozentigen Umsatzsteuer und somit erfolgt eine „Nachzahlung“ der Umsatzsteuer im Rahmen der Schlussrechnung. Die Abrechnung der Abschlagszahlungen im Rahmen der Schlussrechnung erfolgt brutto.

Relevant im Sinne des Stichtages der Umsatzsteuer-Bemessung ist dabei nicht der Zeitpunkt der Leitungserbringung, sondern vielmehr der Zeitpunkt der Leistungsabnahme. Dies ist, insbesondere bei Bauverträgen, das Datum der Abnahme.

26.06.2020
Christoph Vockerodt
Geschäftsführer