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11. September 2019

HOAI-Mindestsätze EuGH-Urteil, was nun?

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 4.Juli 2019 EuGH [Urteil vom 04.07.2019, Rs. C-377/17, Abruf-Nr. 209725] festgestellt, dass die verbindlichen Mindestsätze und Höchsthonorarsätze über die HOAI in der Fassung von 2013 nicht mit der Verpflichtung aus Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vereinbar sind. In der Folge müssen in Deutschland die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um den festgestellten Verstoß gegen Unionsrecht zu beenden.

Dies bedeutet, dass Architekten und Ingenieure, die eine niedrigere Vergütung vereinbart haben, im Nachhinein nicht mehr die Mindestsätze nach HOAI fordern können. Für Städte und Gemeinden bedeutet es darüber hinaus auch, dass sie bei der Vergabe von Planungsleistungen Angebote, die unter dem Mindestsatz liegen, in Zukunft nicht mehr ausschließen müssen. Auch wenn es sich auch weiterhin empfiehlt, Planungsleistungen nach Gesichtspunkten der Qualität und Leistung zu vergeben, kann der Preiswettbewerb in Zukunft als zusätzliches Kriterium bei der Zuschlagsentscheidung herangezogen werden. Bereits bestehende Verträge von Kommunen mit Planern, bei denen die HOAI-Mindestsätze vereinbart wurden, gelten auch weiterhin. Von dem Urteil sind damit nur in Zukunft abzuschließende Verträge betroffen.

Was bedeutet dieses Urteil für die zukünftige Vergabe von Planungsleistungen nach HOAI mit Mindestsätzen? Entsteht ein Preiskampf unterhalb der Mindestsätze? Kann die Vergabestelle einen Festpreis statt der Mindestsätze der HOAI vorgeben und damit einen reinen Leistungswettbewerb ausrufen? Erfährt die Nachweispflicht der fachlichen Eignung eine Stärkung?

Die Entwicklung und neue Auftragsbeschaffungsstrategien sowie die Dokumentation der Qualitätssicherung werden im Tagesgeschäft zukünftig noch genauer zu beobachten sein.

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aumass eVergabe 11.09.2019
Christoph Vockerodt