Plattform für Ausschreibung und eVergabe

Gem. § 120(1) GWB ist ein dynamisches Beschaffungssystem ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen.

Der öffentliche Auftraggeber gibt bereits in der Bekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem betreiben will und für welchen Zeitraum das stattfinden soll. In den Vergabeunterlagen sind mindestens die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben, ebenso die Kategorien beschrieben, falls die Leistungen in solche untergliedert werden sollen.

Über dieses dynamische Beschaffungssystem wird eine uneingeschränkte Anzahl von Bietern zur Abgabe von unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung aufgefordert. Alle Bieter die diese Erklärung in zulässiger Form abgeben werden zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassen. Bezogen wird die Leistung nach gesonderter Aufforderung zur Angebotsabgabe von einen der beteiligten Bieter.

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Die Dokumentationspflicht besagt, dass gem. § 8 Abs. 1 VgV der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b BGB dokumentieren muss, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist.

Diese Dokumentationspflicht gilt für alle Verfahrensarten von Anfang an. In der Regel wird der Dokumentationspflicht durch das Führen eines Vergabevermerks nachgekommen.

Bei aumass eVergabe werden alle Einstellungen und Handlungen auf der Plattform automatisch im System mit Datum-/Zeit-Stempel und handelnder Person in Form einer eVergabe-Akte gespeichert. Im Rahmen der Dokumentationspflicht werden natürlich auch alle Unterlagen, in jedem Bearbeitungszustand in der eVergabe-Akte gespeichert und so dem Auftraggeber die Dokumentationspflicht in weiten Teilen abgenommen.

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Eine digitale Signatur erfüllt den gleichen Zweck wie eine eigenhändige Unterschrift auf Papierdokumenten. Der Unterzeichner beziehungsweise der Signaturersteller ist eindeutig identifizierbar, somit lässt sich die Integrität der signierten digitalen Daten überprüfen.

Es existieren 2 verschiedene Formen der digitalen Signatur: die fortgeschrittene digitale Signatur und die qualifizierte digitale Signatur.

Die fortgeschrittene digitale Signatur wird mit einem individuellen personalisierten Signaturschlüssel (Softwarezertifikat) erstellt.

Als höchster Sicherheitsstandard gilt die sogenannte qualifizierte digitale Signatur. Diese arbeitet mit Hilfe einer Signaturkarte und einem Kartenlesegerät, um die Identität des Unterzeichners zu bestätigen.

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Die De-minimis-Regel stammt aus dem europäischen Wettbewerbsrecht und wurde auch auf das Vergaberecht übertragen.

Die De-minimis-Regel besagt, dass Beihilfen, die ein EU-Mitgliedstaat einem Unternehmen zukommen lässt, nicht genehmigungspflichtig sind, wenn deren Betrag als geringfügig eingeschätzt werden kann.

Die De-minimis-Regel als Ausnahmevorschrift dient im Vergaberecht der Vereinfachung von Verfahren, wenn diese von untergeordneter Bedeutung sind, d.h. nur einen geringen Auftragswert haben.

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Das Diskriminierungsverbot im Zuge von öffentlichen Vergaben ist im § 97(2) GWB geregelt und stellt eines der 3 wichtigsten Grundprinzipien im Vergaberecht dar – neben dem Transparenzgebot und dem Wettbewerbsgrundsatz. Es schreibt vor, dass „die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren gleich zu behandeln sind.“ Durch das Diskriminierungsverbot darf kein Verfahrensteilnehmer benachteiligt werden, es sei denn es liegt ein begründeter, sachlicher Grund vor.

Das Diskriminierungsverbot bedeutet, dass im Rahmen eines Vergabeverfahrens keine diskriminierenden Anforderungen an die Bieter gesellt werden wie z.B. Ortsnähe oder bestimmte Religionszugehörigkeit. Außerdem müssen auch alle Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe den gleichen Wissenstand bezüglich des Vergabeverfahrens haben. Eventuell bestehende Wissensvorsprünge einzelnen Bieter müssen ausgeglichen werden, um dem Diskriminierungsverbot zu entsprechen.

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Bis zu einem geschätzten Auftragswert von 1.000€ netto können Liefer- und Dienstleistungen direkt, d.h. ohne Vergabeverfahren über eine Direktauftrag vergeben werden.

Auf ein Vergabeverfahren wird in diesem Fall verzichtet, um der in den Haushaltsgrundsätzen festgelegten Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerecht zu werden. Bei einem Direktauftrag werden keine Angebote eingeholt, sondern das gewünschte Produkt / die gewünschte Leistung direkt bestellt oder eingekauft. Im Rahmen eines Direktauftrages ist auch eine online-Bestellung zulässig.

Eine Bauleistung kann vom Auftraggeber bei einem geschätzten Auftragswert von weniger als 3.000 € netto mittels Direktauftrag vergeben werden. Das wurde in § 3a Abs. 4 im Abschnitt 1 der 2019 novellierten VOB/A so festgelegt. Eindeutig zu unterschieden ist der Direktauftrag von der freihändigen Vergabe.

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Dienstleistungskonzessionen sind nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Verträge gegen Entgelt, bei denen ein Konzessionsgeber oder ein Unternehmen mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betraut wird.

Eine Dienstleistungskonzession unterscheidet sich vom Dienstleistungsauftrag dahingehend, dass ein Unternehmen im Wesentlichen dadurch vergütet wird, dass es die Genehmigung zur Erbringung einer Dienstleistung erhält, wobei es einem Verlustrisiko ausgesetzt ist. Beispiele hierfür wären der Betrieb einer Schulmensa mit Betriebskostenzuschuss oder der Betrieb einer Radiologenpraxis im Kreiskrankenhaus mit (einklagbarer) Verpflichtung zur Bereitstellung der entsprechenden Geräte.

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Eine Doppelausschreibung liegt dann vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber die identische Leistung bzw. Beschaffung zweifach ausschreibt, ohne dies für die Bieter kenntlich zu machen (Verletzung der notwendigen Vergabetransparenz) oder um eine Markterkundung durchzuführen.

Derartige doppelte Ausschreibungen sind grundsätzlich vergaberechtlich unzulässig.

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Als Dienstleistungsaufträge werden nach § 99 Abs. 4 GWB sämtliche öffentliche Aufträge bezeichnet, die weder den Bauaufträgen noch den Lieferaufträgen zuzuordnen sind. Falls ein öffentlicher Auftrag zum einen die Lieferung von Waren als auch die Beschaffung von Dienstleistungen beinhaltet, entscheidet der höhere Wert der jeweiligen Leistung über die Art des Auftrags.

Die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen wird in der Vergabeordnung VgV und UVgO geregelt.

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Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Dienstleistungen (DVAL) ist für die Erarbeitung und Weiterentwicklung der Richtlinien und Grundsätze bei der Vergabe von Lieferungen und (Dienst-)Leistungen, ausgenommen Bauaufträge, zuständig.

Seit der Vergaberechtsreform 2016 hat der DVAL nur noch eine beratende Funktion. Die vor 2016 fast 90 Jahre lang bestehende VOL/A wird Schritt für Schritt außer Kraft gesetzt. Die Regelungen der VOL/A wurden von der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ersetzt und die Regelungen der EG-VOL/A durch die VgV.

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