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VOL/B - Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B (VOL/B) aus dem Jahr 2003 gilt als Umsetzungsbestimmung der VOL. Als allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen regeln die Bestimmungen der VOL/B im Einzelnen den Geschäftsverkehr als Ableitung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Die VOL/B regelt also von der der Rechnungsstellung bis hin zur Abnahme und den Gewährleistungsansprüchen an die Leistung. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B wir somit regelmäßig Bestandteil der Verträge zwischen öffentlichem Auftraggeber und Auftragnehmer.

Diese Einbeziehung der VOL/A analog zu AGB´s wird sowohl in der VgV (§ 29 Abs. 2 Satz 1) als auch in der UVgO (§ 21 Abs. 2) und der VOL/A (§ 9 Abs. 1 Satz 1) in der Regel vorgeschrieben. Damit gilt die VOL/B auch in den Bundesländern, in denen die UVgO die VOL/A bereits abgelöst hat, weiterhin.

Vergabeordnung für Leistungen - VOL/B

Gesetz:
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - VOL/B
Stand:
05.08.2003
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