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Öffentliche Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber nach § 98 und § 99 GWB sind Gebietskörperschaften, wie Bund, Länder, Kommunen, Städte und Gemeinden sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Zusätzlich zu diesen „klassischen“ öffentlichen Auftraggebern sind auch solche juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als öffentlicher Auftraggeber zu bezeichnen, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen.

Abweichend hierzu gelten die Körperschaften Öffentlichen Rechts (KdöR) nicht als öffentliche Auftraggeber, sofern sie keine öffentlichen Förderungen erhalten.

Siehe auch:

aumass Vergaberecht:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – Teil 4 (GWB)

 

 

 

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