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Nachtrag

Unter einem Nachtrag versteht man die Erbringung von Leistungen, die nicht in der ursprünglichen Ausschreibung und den zugehörigen Vertragsunterlagen enthalten sind. Im gewissen Rahmen darf der ausgewählte Bieter mit solchen Nachträgen ohne ein erneutes Vergabeverfahren beauftragt werden.

Die Beauftragung des Bieters ohne separates Vergabeverfahren ist nur unter den in §123 (2) genannten Ausnahmefällen zulässig. Ein Ausnahmegrund für einen Nachtrag stellt eine eindeutig formulierte Option in den Vergabeunterlagen dar.

Siehe auch: