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Wahlfreiheit offenes und nichtoffenes Verfahren

Für alle öffentlichen Auftraggeber besteht die Wahlfreiheit zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb. Entschiedet sich der Auftraggeber für ein nicht offenes / beschränktes Verfahren ist der Teilnahmewettbewerb verpflichtend. Die Wahlfreiheit besteht nur für diese beiden Verfahrensarten. Alle anderen Verfahrensarten dürfen nur unter Einhaltung der dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen gewählt werden.

Der bisherige Vorrang des offenen Verfahrens wurde damit aufgegeben. Die Wahlfreiheit zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren ist in den relevanten Gesetzten verankert: § 119 (2) GWB, §14 (2) VgV, § 8 (2) UVgO und §3a (1) VOB/A.

Siehe auch:

 

Grüner Ordner mit Wahlfreiheit offenes und nicht offenes Verfahren