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Angebotsfrist Wettbewerblicher Dialog

Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge im wettbewerblichen Dialog (Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage ab dem Tag nach der Absendung der Bekanntmachung (§18 Abs.3 VgV). Eine Verkürzung dieser Frist ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Für die Angebotsfrist im wettbewerblichen Dialog gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Der Auftraggeber legt den Zeitrahmen unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Fristen gemäß §20 VgV fest.

Siehe auch:

Grüner Ordner mit Angebotsfrist Wettbewerblicher Dialog