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Angebotsfrist Nichtoffenes Verfahren

Die Angebotsfrist im nicht offenen Verfahren beträgt nach § 16 Abs.5 VgV 30 Tage und kann um 5 Tage verkürzt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert § 16 Abs. 8 VgV. Da durch die Vergaberechtsreform die elektronische Übermittlung der Angebote für alle EU-weiten Verfahren vorgeschrieben ist, trifft dieser Ausnahmetatbestand immer zu.

Bei hinreichend begründeter Dringlichkeit kann die Angebotsfrist auf 10 Tage verkürzt nach § 16 Abs. 7 VgV werden. Falls der Auftraggeber eine Vorinformation nach § 38 VgV veröffentlicht hat, wird die Angebotsfrist im nicht offenen Verfahren ebenso auf 10 Tage verkürzt.

In § 16 Abs. 6 VgV ist dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt, durch einvernehmliche Absprache mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, eine kürzere Angebotsfrist als die Mindestfrist festzulegen.

Kommt eine solche Einigung nicht zustande, kann der öffentliche Auftraggeber eine Angebotsfrist im nicht offenen Verfahren von 10 Tagen bestimmen, soweit diese noch im Hinblick auf § 20 VgV angemessen ist. Diese Regelung gilt nicht für oberste Bundesbehörden.

Die Frist für den Eingang der vorgeschalteten Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt 30 Tage (§ 16 Abs. 2 VgV). Bei einer hinreichend begründeten Dringlichkeit, die die Einhaltung der Teilnahmefrist unmöglich macht, kann diese auf 15 Tage verkürzt werden § 16 Abs. 3 VgV.

Die Angebotsfrist im nicht offenen Verfahren weicht von den dargestellten ab, wenn der Auftraggeber nach der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) ausschreibt oder es sich um einen Sektorenauftraggeber handelt.

Siehe auch:

aumass Vergaberecht:

  • Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
  • Sektorenverordnung
Grüner Ordner mit Angebotsfrist nichtoffenes Verfahren