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Hand und Arm von Mann vor Glasscheibe mit Markierungen 8. Dezember 2016

Markterkundung

Häufig trifft man heute noch auf die Meinung, dass eine Markterkundung grundsätzlich unzulässig wäre. Öffentliche Auftraggeber denken häufig, dass sie nicht mit einzelnen Unternehmen über Auftragsinhalte oder mögliche Lösungen sprechen dürfen, um den Wettbewerb nicht zu beeinträchtigen und das Gebot der Gleichbehandlung nicht zu verletzen.

Doch das stimmte schon nach dem „alten “ Vergaberecht so nicht. Mit Durchführung der Vergaberechtsreform im Zuge der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinien wurde die bisherige Regelung, dass „die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke von Ertragsberechnungen ist unzulässig“ (§2 (3) VOL/A)nun in eine eigenständige Regelung zur Markterkundung überführt. Nach § 28 VGV darf vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen(Abs. 1).Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig (Abs. 2).

§28 VGV