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Blaue Zahnräder aus der Nähe 6. Juni 2017

Kommissionsvorschlag für ein „Binnenmarkt-Informationstool“

Am 02.05.2017 hat die Kommission den bereits angekündigten Legislativvorschlag für ein „Binnenmarkt-Informationstool“*) vorgelegt. Der Vorschlag erfolgte als eine von mehreren Initiativen für ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes im Rahmen des sogenannten „Compliance Package“ der Kommission.Bei der Vorstellung des Vorschlags verwies die Kommission explizit auf mögliche Anwendungsfälle im Bereich des öffentlichen Auftragswesens. Begleitet wird der Vorschlag von einer Zusammenfassung über die Ergebnisse einer diesbezüglichen Konsultation*), einem Arbeitspapier zur Folgenabschätzung*) und einem weiteren Arbeitspapier mit kurzer Zusammenfassung der Folgenabschätzung*). Alle genannten Dokumente liegen bislang nur in englischer Sprache vor. Das „Compliance Package“ umfasst im Übrigen auch einen Kommissionsvorschlag für ein „Digital Single Gateway“ und einen weiteren Vorschlag zur Fortentwicklung des EU-Konfliktlösungsinstruments „SOLVIT“ (s. die beiden folgenden Artikel).

Wesentliche Inhalte des Kommissionsvorschlags

Mit dem neuen Instrument soll zwecks Bekämpfung „schwerer Binnenmarktstörungen“ ein neuer, zwingend zu beachtender Datenerhebungs- bzw. Auskunftsanspruch der Kommission direkt gegenüber Unternehmen und Unternehmensverbänden geschaffen werden. Der Anspruch soll sich auch auf höchst sensible Unternehmensdaten wie z.B. Kostenstruktur, Preispolitik, Gewinn, Arbeitsverträge und Lieferantenbeziehungen erstrecken können. Für das Entstehen des Auskunftsanspruchs ist offenbar kein individuelles Fehlverhalten erforderlich, sodass unter Umständen auch völlig untadelig handelnde Unternehmen oder Unternehmensverbände davon erfasst werden könnten. Der Kommissionsvorschlag ist in Form einer EU- Verordnung ergangen. Diese würde im Falle ihrer endgültigen Verabschiedung in den Mitgliedstaaten unmittelbar, d.h. ohne den vorherigen Erlass nationaler Umsetzungsregelungen gelten.

Ziel des Kommissionsvorschlags ist die Gewinnung eines leichteren Zugangs zu Daten „an der Quelle“, wenn „ernste Schwierigkeiten“ bei der Anwendung der Binnenmarktvorschriften bestehen. Von den ermittelten Daten erhofft sich die Kommission Beiträge zur Überwindung von Binnenmarktstörungen. Sie betont, dass derartige direkte Auskunftsersuchen nur als letztes Mittel genutzt werden sollen und schutzbedürftige Daten nach strengen Anforderungen hinsichtlich der Vertraulichkeit behandelt würden.

Nach erster summarischer Durchsicht des Verordnungsvorschlags erscheinen die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs allerdings recht unbestimmt. So soll ein Datenerhebungsanspruch nach Art. 4 des Entwurfs der EU-Verordnung in Betracht kommen, wenn eine „ernste Schwierigkeit“ bezüglich der Anwendung des EU-Rechts die Gefahr verursacht, dass die „Erreichung einer wichtigen Zielsetzung der EU-Politik gefährdet“ wird. Nach Art. 5 des Entwurfs kann die Kommission den Anspruch geltend machen, wenn die bei ihr vorhandenen Informationen nicht ausreichend oder angemessen sind. Ferner ist erforderlich, dass der Kommission eine zügige Beschaffung dieser Informationen nicht möglich ist, weil die Daten nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen erhoben werden können oder trotz Nachfrage der Kommission von einem Mitgliedstaat, einer natürlichen oder juristischen Person nicht zur Verfügung gestellt wurden.

Einschränkend gilt, dass vor Erhebung eines konkreten Auskunftsanspruchs eine entsprechende Entscheidung des Kommissionskollegiums erforderlich ist. Liegt diese vor, kann die Kommission bestimmte Unternehmen oder Unternehmensverbände auswählen und von diesen die Übermittlung der aus ihrer Sicht nötigen, unter Umständen auch sehr „sensiblen“ Daten verlangen. Dabei muss sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen beachten. Kleinstunternehmen („micro undertakings“) sind im Regelfall ausgenommen (vgl. Art. 5 Abs. 3 UAbs. 2, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3).

Der Vorschlag enthält Regelungen zum Umgang mit vertraulichen Daten (in Art. 7). Danach können betroffene Unternehmen bzw. Unternehmensverbände angeben, welche Daten als vertraulich einzustufen sind, wobei sie dies begründen und eine separate, nicht vertrauliche Version erstellen müssen.

Die Kommission behält sich allerdings eine Prüfung der Vertraulichkeitsbegründung vor. Danach kann sie die Vertraulichkeitsbegründung verwerfen, was sie dem betroffenen Unternehmen oder Verband mitzuteilen hat, und die Daten in der Folge wie nicht vertrauliche Daten behandeln.

Kommt ein Unternehmen bzw. Unternehmensverband dem Auskunftsanspruch der Kommission nicht nach, kann die Kommission sehr empfindliche Sanktionen verhängen (s. Art. 9 ff.). Vorgesehen sind Straf- bzw. Bußgelder („fines“) in Höhe von bis zu 1 % des Vorjahresumsatzes des Unternehmens im Falle vorsätzlich oder auch nur grob fahrlässig übermittelter fehlerhafter oder irreführender Angaben. Danach könnten gegen große Unternehmen wohl dreistellige Millionenbeträge als Sanktion verhängt werden. Ferner sind für den Fall nicht rechtzeitiger Übermittlung nachgefragter Informationen periodische Strafzahlungen („periodic penalty payments“) von bis zu 5 % des Tagesumsatzes des Unternehmens für jeden Arbeitstag der Fristüberschreitung möglich. Entscheidungen der Kommission betreffend die genannten Straf- bzw. Bußgelder können nach Art. 261 AEUV vom EuGH überprüft werden.

Weiteres Verfahren

Der Kommissionsvorschlag bedarf nun der Beratung durch den Rat der EU und das Europäischen Parlament. Ein eindeutiges Meinungsbild ist dort noch nicht feststellbar. Allerdings gibt es auf Seiten einzelner Mitgliedstaaten wohl auch Bedenken gegen die außerordentlich weitreichenden Offenlegungsansprüche, ohne dass ein Fehlverhalten des aufgeforderten Unternehmens vorliegen muss.

Quelle:
forum vergabe e.V.
Monatsinfo 05/2017