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Frau mit Helm auf Holzhaus Baustelle mit Plan 11. Oktober 2018

Hinweise zum Bereitstellen von Plänen im Netz

Gibt es Möglichkeiten heikle Planunterlagen nicht frei zugänglich und anonym im Netz bereitzustellen?

Aufgrund der unbeschränkten Downloadmöglichkeit von Vergabeunterlagen im Internet, besteht die Sorge mancher Auftraggeber, dass Pläne ungeschützt verbreitet werden.

Das Thema der Urheberrechte, welches von Dritten oftmals auch geäußert wird, hat hier keine Bedeutung, denn der Gesetzgeber sieht im Vergaberecht für Ausschreibungsunterlagen zuerst einmal keine Urheberrechte vor.

Es handelt sich also um die Sorge, dass Werk- und Detailpläne in hochauflösender Qualität sowohl als PDF als auch als DWG o. ä. jederzeit beliebigen Personen ohne Kontrolle zur Verfügung stehen.

Hintergrund der Sorge sind zwei Komplexe. Zum einen die berechtigte Forderung des Auftraggebers, sein Eigentum – beispielsweise ein Energiesteuerungsschema seiner verschiedenen Energiezentralen – zu schützen. Zum anderen die Tatsache, dass man terroristischen Anschlägen – beispielsweise durch den Zugriff auf Werkpläne einer Schule oder eines Verwaltungsgebäudes – Tür und Tor öffnen könnte.

Der Tatsache der nicht gewollten „unbeschränkten Downloadmöglichkeit“ kann man nun in Hinsicht auf die Planunterlagen auf verschiedene Arten gerecht werden.

Grundsätzlich besteht für jeden Auftraggeber die Möglichkeit ein Verfahren zu wählen, in welchem sich die Bewerber im Vorfeld bekannt machen. Die in vorgeschalteter Stufe bewusst ausgewählten und bekannten Interessenten erhalten anschließend Zugriff auf die Unterlagen. Die Schutzbedürfnisse können dabei auch mit einer Verschwiegenheitserklärung oder ähnlichen Erklärungen weiter gestärkt werden.

Das offene Verfahren und die öffentliche Ausschreibung sind nicht-apodiktische Vorgaben. Bei begründetem Bedarf kann jederzeit abgewichen werden. Dennoch bedeutet eine Abweichung zumindest einen längeren Zeitraum im Auswahlprozess, so werden für die Auswählphase gerne zwölf  Wochen je nach Vergaberegime einkalkuliert.

Zum anderen bestehen zumindest zwei weitere pragmatische Ansätze, um der Sorge gerecht zu werden. Die Pläne können mit Unschärfe zur Verfügung gestellt werden, sodass sie quasi später ohnehin frei zugänglichen „Flucht- und Rettungswegplänen“ entsprechen, wenn es sich um Bauwerke handelt. Oder – noch sicherer – die heiklen und relevanten Pläne werden gar nicht erst bereitgestellt. Denn grundsätzlich gilt ohnehin der Standard Wort vor Bild.

Im Bauwesen dienen die Pläne lediglich einer besseren und komfortableren Kalkulation, was sehr wohl der Angebotssituation hilft. Weshalb es je nach Gewerk sinnvoll ist, unscharf und in maßvollem Umgang Werkpläne bereitzustellen.

In Liefer- und Dienstleistungsvergaben kann bis auf Planungswettbewerbe auf die Bereitstellung von heiklen Unterlagen verzichtet werden und das Wort  gewählt werden.

Der Gesetzgeber und der EuGH fordern die unbeschränkte Zurverfügungstellung von Vergabeunterlagen. Eine Verpflichtung, welche Unterlagen man zur Verfügung stellt und welche Verfahrensart man wählt, trifft die handelnde Vergabestelle.

Quelle: C. Vockerodt/aumass eVergabe 10/2018